S1 24 103 URTEIL VOM 22. OKTOBER 2024 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen, Visp gegen KANTONALE ARBEITSLOSENKASSE, Beschwerdegegnerin (Insolvenzentschädigung, Schadenminderungspflicht) Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Mai 2024
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das angerufene Gericht ist örtlich und sach- lich zuständig (Art. 58 ATSG, Art. 100 Abs. 3 AVIG, Art. 128 Abs. 1 AVIV, Art. 81a VVRG, Art. 7 Abs. 2 RPflG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59 ATSG), weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 61 lit. b ATSG).
E. 2 Der Beschwerdeführerin wird eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorge- worfen, weil sie sich nicht in ausreichendem Masse um die Einforderung ihrer Lohn- und Entschädigungsausstände bemüht habe. Dieser Vorwurf ist nachstehend zu prüfen.
E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeit- gebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, unter anderem Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a) oder der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b). Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen im Konkurs- oder Pfändungsverfah- ren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist (Art. 55 Abs. 1 AVIG). Die Insolvenzentschädigung muss zurückerstattet werden, soweit die Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die die versicherte Person absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird (Art. 55 Abs. 2 AVIG). Zieht eine Pflichtverletzung unter gewissen Umständen die Rückforderung der Insolven- zentschädigung nach sich, muss erst recht bereits deren Auszahlung verweigert werden können, wenn ein massgebliches Säumnis der versicherten Person vorliegt (BURGHERR, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Ri- siko, 2004, S. 163). Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich dem Wortlaut nach zwar auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der
- 4 - allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Ar- beitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Eine Ablehnung der Insolven- zentschädigung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt wie eine Rück- erstattung bereits bezogener Insolvenzentschädigung nach Art. 55 Abs. 2 AVIG voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grob- fahrlässiges Handeln oder Unterlassen, vorgeworfen werden kann (Bundesgerichtsur- teile 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1 und 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1, je mit Hinweisen; ARV 2010 Nr. 1 S. 48 E. 3 mit Hinweisen). Grobfahrlässig handelt, wer unter Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote das ausser Acht lässt, was je- der verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen tun oder unterlassen würde, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung der Versicherung zu vermeiden (BGE 121 V 45 E. 3b, 114 V 190 E. 2a; BURGHERR, a.a.O., S. 156). Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungs- pflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei eine Gesamt- betrachtung der Bemühungen der versicherten Person Platz zu greifen hat. Von den Arbeitnehmenden wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass sie bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleiten oder eine Klage einreichen. Sie haben jedoch ihre Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen, sodass die Ernsthaf- tigkeit ihrer Lohnforderung klar erkennbar ist. Zu weitergehenden Schritten ist die versi- cherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Sie darf nicht untätig zuwarten, bis der Arbeitgeber in Konkurs fällt. Insgesamt sollen sich Arbeitnehmende gegenüber dem Ar- beitgeber so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Bundesgerichtsurteile 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1, 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2 und 8C_66/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2, je mit Hinweisen; BURGHERR, a.a.O., S. 166 ff.).
E. 3.2 Nach konstanter Rechtsprechung genügt es für die Erfüllung der Schadenminde- rungspflicht in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt wer- den. Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine lang andauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht, wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung er- folgt, wenn aus der Sicht der versicherten Person nicht mit guten Gründen damit gerech- net werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt und wenn nicht
- 5 - andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichte- ten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Bundesgerichtsurteile 8C_573/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 2, und 8C_66/2011 vom 29. August 2011 E. 4.2, je mit Hinweisen). Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung (zur Kasuistik vgl. KUP- FER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. A., 2019, S. 328-334) statuieren hinsichtlich der Ergreifung von Massnahmen zur Realisierung der Lohnan- sprüche konkrete zeitliche Vorgaben, bei deren Nichteinhaltung eine Verletzung der Schadenminderungspflicht anzunehmen wäre. Das Mass der vorausgesetzten Scha- denminderungspflicht richtet sich vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzel- falls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht praxisgemäss hoch sind (Bundesgerichtsurteil 8C_748/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2), insbesondere nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses (vgl. AVIG-Praxis Integritätsentschädigung Rz. B38).
E. 4.1 Unstrittig trat die Beschwerdeführerin ihre Stellung im August 2021 bei der Schuld- nerin an. Aktenkundig ist, dass die Lohnzahlungen bereits ab September 2021 nicht mehr korrekt erfolgten. Die Beschwerdeführerin wies am 21. November 2022 ihre Arbeit- geberin per Whatsapp-Nachricht darauf hin, es seien für die letzten beiden Monate je- weils Fr. 150.00 zu wenig ausbezahlt worden und ersuchte um Berichtigung. Weiter steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin für ihren letzten Arbeitsmonat im März 2022 sowie für Überstunden, Überzeit und Entschädigungen für die nicht bezoge- nen Ferien-, Feier- und Ruhetage keine Zahlungen mehr von ihrer Arbeitgeberin erhalten hat, obwohl sie solche mündlich geltend machte. Gemäss Art. 323 Abs. 1 OR ist dem Arbeitnehmer der Lohn Ende jedes Monats auszu- richten. Nachdem die Beschwerdeführerin die Lohnzahlungen nicht vollständig erhalten hatte, geriet die Arbeitgeberin jeweils Ende Monat in Verzug. Folgerichtig stellte die Be- schwerdeführerin nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 13. April 2022 die Aus- stände samt Stundenabrechnungen (S. 161 ff.) und Kontobuchungsbelegen der Bank (S. 166 ff.) zusammen, wies die ehemalige Arbeitgeberin schriftlich daraufhin, dass die noch nicht berechneten Schichtzulagen fehlen würden, und forderte von ihr die Nach- zahlung bis Ende April 2022 (S. 140). Die nach diesem Zeitraum durch die Beschwerde- führerin wohl erfolgten schriftlichen Mahnungen vom 4. und 16. Mai 2022 wären grund- sätzlich dazu geeignet gewesen, unmissverständlich ihre Lohn- und Entschädigungsfor- derungen geltend zu machen. Auch wenn der Versand dieser Mahnungen nicht ausge- wiesen ist, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin diese der
- 6 - Arbeitgeberin nicht zugesandt haben sollte. Dennoch zeigte die Arbeitgeberin keine An- stalten die Ausstände zu begleichen. In der Folge soll die Beschwerdeführerin bei der Arbeitgeberin vor Ort erfolglos interveniert und sich schliesslich am 22. Juni 2022 (Datum der Vollmacht) an ihren Rechtsvertreter gewandt haben. Insoweit kam die Beschwerde- führerin ihrer Schadenminderungspflicht unstrittig nach. Aktenkundig ist weiter, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 die Arbeitgeberin aufforderte, bis zum 26. Oktober 2022 korrekte Lohnblätter einzu- reichen (S. 192 ff.). Am 25. Oktober 2022 wurde der Rechtsvertreter von der Post dar- über informiert, dass dieses Schreiben nicht abgeholt worden war (Beilage 5 der Be- schwerde). Nachdem auch die Schreiben vom 7. und 15. November 2022 nicht zugestellt werden konnten, schrieb der Rechtsvertreter am 28. November 2022 die beiden Ge- schäftsführer an (S. 127 f.) und setze ihnen eine Frist bis zum 7. Dezember 2022, an- sonsten das Schlichtungsverfahren eingeleitet werde. Nachdem auch diese Frist ohne Rückmeldung verstrichen war, ging am 23. Dezember 2022 lediglich eine mündliche Stellungnahme einer Drittperson beim Rechtsvertreter ein, wobei letzterer schliesslich am 7. März 2023 das Schlichtungsgesuch stellte. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe auf eine Einigung gehofft und sei aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht früher in der Lage gewesen, die Ausstände genau zu beziffern, könnte laut konstanter Rechtsprechung gefolgert werden, wenn es sich lediglich um einen Zeitraum von zwei, drei Monaten handelte. Indem die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bis zum 10. Oktober 2022 zuwartete, um korrekte Lohn- blätter zu verlangen und sich im Anschluss daran wiederum bis zum 7. März 2023 ge- duldete, um konkrete rechtliche Schritte einzuleiten, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits im März 2022 beendet worden war, liess sie ernsthafte Bemühungen, die Ausstände bei der Arbeitgeberin auch tatsächlich erhältlich zu machen, vermissen. Gründe, die für die- sen Zeitraum ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen, sind entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht er- kennbar. Der Einwand, dass ihr die Bezifferung der Ausstände ohne Belege nicht mög- lich gewesen sei, ist unbeheflich, zumal die Höhe der Lohnforderung für den Monat März 2022 offensichtlich war und die Beschwerdeführerin bereits im November 2021 sowie Mitte April 2022 die Ausstände ohne Schichtzulagen grob eingrenzen konnte. Dass die Gesamtsituation schwierig gewesen sei, vermag ihr ebenfalls nicht zum Vorteil zu gerei- chen, zumal ihr die Tatsache des fehlenden Patentes nicht bekannt war und der Betrieb gemäss ihren eigenen Angaben umsatzmässig weiterlief. Zwar mag es zutreffen, dass
- 7 - die Beschwerdeführerin angesichts ihres jugendlichen Alters kaum über berufliche Er- fahrung verfügte, jedoch war es ihr trotzdem möglich gewesen, durch mündliche und schriftliche Mahnungen die Arbeitgeberin auf die Ausstände hinzuweisen und im Juni 2022 einen Rechtsbeistand beizuziehen. Diesem hätte aufgrund der von der Be- schwerdeführerin bereits vollzogenen Schritte unmittelbar klar sein müssen, dass sich die ehemalige Arbeitgeberin allein durch (mündliche oder schriftliche) Mahnungen nicht zur Bezahlung der Ausstände veranlasst sehen würde, weshalb das Zuwarten bis zum
10. Oktober 2022 und das Ergreifen von Massnahmen zur Durchsetzung der Ansprüche erst anfangs März 2023 als grobfahrlässig zu qualifizieren ist. Insbesondere fehlte es ab April 2022 an einer konsequenten Weiterverfolgung der von der Beschwerdeführerin ein- geleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungs- rechtlichen Stadien hätten münden müssen. Stattdessen sind bis zur Einberufung der Schlichtungssitzung am 7. März 2023 keinerlei massgebende Schritte gegenüber der Arbeitgeberin ersichtlich. Jedenfalls vermögen die schriftlichen Zustellungsversuche nach dem 25. Oktober 2022 sowie das Einräumen einer weiteren Zahlungsfrist bzw. Ak- teneinreichungsfrist bis Ende Februar 2023 gegenüber einem Dritten den Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung nicht zu begründen. Vor diesem Hintergrund erstaunt schliesslich, dass die Zusammenstellung der Forderungen, deren Aufwand als riesig und zeitaufwändig dargestellt wurde, im Betrag von total Fr. 14'570.45 ohne den ausstehen- den Monatslohn vom März 2022 erfolgte. Dieser wurde erstmals im Rahmen des Schlichtungsgesuches am 7. März 2023 nachweislich geltend gemacht (S. 175). Zwi- schen der Überfälligkeit der ersten Lohnteilforderung für den Monat September 2021 am
1. Oktober 2021 bzw. der Lohnforderung für den Monat März 2022 am 1. April 2022 und dem Schlichtungsgesuch vom 7. März 2023 als erster konsequenter Handlung liegt mit- hin fast ein Jahr. Abgesehen davon hatte die Beschwerdeführerin je weder eine Teilzah- lung noch andere schriftliche oder nachweisliche Zugeständnisse der Arbeitgeberin er- halten. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von demjenigen gemäss Bun- desgerichtsurteil C 235/04 vom 23. Dezember 2005, indem in sieben Ratenzahlungen Lohnforderungen durch die ernsthaften und mit erheblichem Erfolg gekrönten Bemühun- gen des Beschwerdeführers einbringlich waren. Insgesamt hätte daher die Beschwerdeführerin nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Blick auf ihre Schadenminderungspflicht bestimmter und unmissverständlicher vor- gehen müssen. Mit dem langen Zuwarten von rechtlichen Schritten riskierte sie, dass die Lohnforderungen und Ausstände nicht mehr einbringlich sein würden. Sie hat damit elementare Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen, um eine Schädigung der Arbeitslo-
- 8 - senversicherung zu vermeiden, sodass eine grobe Verletzung der Schadenminderungs- pflicht respektive der Pflichten gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG zu bejahen ist. An diesem Schluss vermögen ihre Vorbringen nichts zu ändern. Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Reali- sierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortge- schrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2).
E. 4.2 Nach dem Dargelegten besteht kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten (Teil)Lohnausstände durch die Arbeitslosenversicherung. Eine Beweiserhebung in Form einer Partei- bzw. Zeugeneinvernahme und Edition, wie von der Beschwerdeführerin be- antragt, ist nicht angezeigt. Das Gericht hat die amtlichen Akten des Versicherers in Be- zug auf den vorliegenden Fall sowie alle eingereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Das urteilende Gericht hat sich aufgrund dieser Beweise seine Über- zeugung gebildet und geht zweifelsfrei davon aus, dass von der anbegehrten Befragung und Edition auch keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind bzw. seine Überzeugung durch diese nicht geändert wird, zumal sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens schriftlich äussern konnte. Demzufolge wird der von der Be- schwerdeführerin gestellte Beweismittelantrag in antizipierter Beweiswürdigung abge- wiesen (BGE 145 I 167 E. 4.1).
E. 4.3 Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb es sich erüb- rigt, eine Prüfung der Parteientschädigung im verwaltungsrechtlichen Verfahren vorzu- nehmen. Das Dargelegte führt insgesamt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 5 Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeits- losenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (BGE 126 V 143 E. 4; Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Das Kantonsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 22. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S1 24 103
URTEIL VOM 22. OKTOBER 2024
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen, Visp
gegen
KANTONALE ARBEITSLOSENKASSE, Beschwerdegegnerin
(Insolvenzentschädigung, Schadenminderungspflicht) Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Mai 2024
- 2 - Verfahren
A. Die 2002 geborene Beschwerdeführerin beantragte am 18. September 2023 bei der Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung und bezifferte diese am 17. November 2023 im Betrag von insgesamt Fr. 14'859.00 für offene Lohnforderung (inkl. 13. Monatslohnanteil), Überstunden, Überzeit, Entschädigungen für die nicht be- zogenen Ferien-, Feier- und Ruhetage gegenüber der A _________, für welche sie vom
1. August 2021 bis zum 31. März 2022 tätig gewesen war. Über die Arbeitgeberin war am 3. Mai 2023 der Konkurs eröffnet worden, wobei das Verfahren mit Verfügung vom
18. September 2023 mangels Aktiven eingestellt wurde (SHAB-Publikation). B. Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin den An- spruch auf Insolvenzentschädigung, da die Versicherte ihrer Schadenminderungspflicht ungenügend nachgekommen sei. Es seien gegenüber der Arbeitgeberin zu spät rechtli- che Schritte eingeleitet worden. Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 29. Mai 2024 fest. C. Dagegen wurde am 1. Juli 2024 Beschwerde bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragte u.a. die Aufhebung des angefochtenen Entscheides mit der Begründung, sie habe sich immer wieder und mit Nachdruck bemüht, bei der Arbeitgeberin die erforderlichen Unterlagen einzuverlangen, damit sie die Forderungen überhaupt habe beziffern können. Dabei habe sie sich auch um eine aussergerichtliche Lösung bemüht, was ihr nun zu Unrecht zur Last gelegt werde. Schliesslich hätten sich die tatsächlichen Gegebenheiten als schwierig und kompliziert erwiesen, was zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdegegnerin hielt am 28. August 2024 an ihrem Entscheid fest, schloss auf Abweisung der Beschwerde und hinterlegte die Akten. Da die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik verzichtete, wurde am 11. Oktober 2024 der Schriftenwech- sel abgeschlossen. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
- 3 - Erwägungen
1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG sind die Bestimmungen des ATSG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Das angerufene Gericht ist örtlich und sach- lich zuständig (Art. 58 ATSG, Art. 100 Abs. 3 AVIG, Art. 128 Abs. 1 AVIV, Art. 81a VVRG, Art. 7 Abs. 2 RPflG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 59 ATSG), weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 61 lit. b ATSG).
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorge- worfen, weil sie sich nicht in ausreichendem Masse um die Einforderung ihrer Lohn- und Entschädigungsausstände bemüht habe. Dieser Vorwurf ist nachstehend zu prüfen. 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AVIG haben beitragspflichtige Arbeitnehmende von Arbeit- gebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, unter anderem Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (lit. a) oder der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen (lit. b). Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen im Konkurs- oder Pfändungsverfah- ren alles unternehmen, um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihnen mitteilt, dass sie an ihrer Stelle in das Verfahren eingetreten ist (Art. 55 Abs. 1 AVIG). Die Insolvenzentschädigung muss zurückerstattet werden, soweit die Lohnforderung im Konkurs oder in der Pfändung abgewiesen oder aus Gründen nicht gedeckt wird, die die versicherte Person absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat, ebenso soweit sie vom Arbeitgeber nachträglich erfüllt wird (Art. 55 Abs. 2 AVIG). Zieht eine Pflichtverletzung unter gewissen Umständen die Rückforderung der Insolven- zentschädigung nach sich, muss erst recht bereits deren Auszahlung verweigert werden können, wenn ein massgebliches Säumnis der versicherten Person vorliegt (BURGHERR, Die Insolvenzentschädigung, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers als versichertes Ri- siko, 2004, S. 163). Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG bezieht sich dem Wortlaut nach zwar auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der
- 4 - allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Ar- beitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Eine Ablehnung der Insolven- zentschädigung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt wie eine Rück- erstattung bereits bezogener Insolvenzentschädigung nach Art. 55 Abs. 2 AVIG voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grob- fahrlässiges Handeln oder Unterlassen, vorgeworfen werden kann (Bundesgerichtsur- teile 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1 und 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1, je mit Hinweisen; ARV 2010 Nr. 1 S. 48 E. 3 mit Hinweisen). Grobfahrlässig handelt, wer unter Verletzung der elementarsten Vorsichtsgebote das ausser Acht lässt, was je- der verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen tun oder unterlassen würde, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung der Versicherung zu vermeiden (BGE 121 V 45 E. 3b, 114 V 190 E. 2a; BURGHERR, a.a.O., S. 156). Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungs- pflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei eine Gesamt- betrachtung der Bemühungen der versicherten Person Platz zu greifen hat. Von den Arbeitnehmenden wird zwar in der Regel nicht verlangt, dass sie bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber Betreibung einleiten oder eine Klage einreichen. Sie haben jedoch ihre Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissverständlicher Weise geltend zu machen, sodass die Ernsthaf- tigkeit ihrer Lohnforderung klar erkennbar ist. Zu weitergehenden Schritten ist die versi- cherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Sie darf nicht untätig zuwarten, bis der Arbeitgeber in Konkurs fällt. Insgesamt sollen sich Arbeitnehmende gegenüber dem Ar- beitgeber so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Bundesgerichtsurteile 8C_820/2019 vom 29. April 2020 E. 4.3.1, 8C_79/2019 vom 21. Mai 2019 E. 3.2 und 8C_66/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2, je mit Hinweisen; BURGHERR, a.a.O., S. 166 ff.). 3.2 Nach konstanter Rechtsprechung genügt es für die Erfüllung der Schadenminde- rungspflicht in der Regel nicht, wenn Lohnausstände lediglich mündlich gemahnt wer- den. Dies gilt beispielsweise, wenn es um eine lang andauernde, das heisst über zwei bis drei Monate hinaus andauernde Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung des Arbeitgebers geht, wenn überhaupt keine, also auch keine Akonto- oder Teilzahlung er- folgt, wenn aus der Sicht der versicherten Person nicht mit guten Gründen damit gerech- net werden kann, dass sich bald eine Besserung der Situation ergibt und wenn nicht
- 5 - andere, im Einzelfall verständliche Gründe vorliegen, die ein Zuwarten mit zielgerichte- ten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen (Bundesgerichtsurteile 8C_573/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 2, und 8C_66/2011 vom 29. August 2011 E. 4.2, je mit Hinweisen). Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung (zur Kasuistik vgl. KUP- FER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. A., 2019, S. 328-334) statuieren hinsichtlich der Ergreifung von Massnahmen zur Realisierung der Lohnan- sprüche konkrete zeitliche Vorgaben, bei deren Nichteinhaltung eine Verletzung der Schadenminderungspflicht anzunehmen wäre. Das Mass der vorausgesetzten Scha- denminderungspflicht richtet sich vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzel- falls, wobei die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht praxisgemäss hoch sind (Bundesgerichtsurteil 8C_748/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2), insbesondere nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses (vgl. AVIG-Praxis Integritätsentschädigung Rz. B38). 4. 4.1 Unstrittig trat die Beschwerdeführerin ihre Stellung im August 2021 bei der Schuld- nerin an. Aktenkundig ist, dass die Lohnzahlungen bereits ab September 2021 nicht mehr korrekt erfolgten. Die Beschwerdeführerin wies am 21. November 2022 ihre Arbeit- geberin per Whatsapp-Nachricht darauf hin, es seien für die letzten beiden Monate je- weils Fr. 150.00 zu wenig ausbezahlt worden und ersuchte um Berichtigung. Weiter steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin für ihren letzten Arbeitsmonat im März 2022 sowie für Überstunden, Überzeit und Entschädigungen für die nicht bezoge- nen Ferien-, Feier- und Ruhetage keine Zahlungen mehr von ihrer Arbeitgeberin erhalten hat, obwohl sie solche mündlich geltend machte. Gemäss Art. 323 Abs. 1 OR ist dem Arbeitnehmer der Lohn Ende jedes Monats auszu- richten. Nachdem die Beschwerdeführerin die Lohnzahlungen nicht vollständig erhalten hatte, geriet die Arbeitgeberin jeweils Ende Monat in Verzug. Folgerichtig stellte die Be- schwerdeführerin nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 13. April 2022 die Aus- stände samt Stundenabrechnungen (S. 161 ff.) und Kontobuchungsbelegen der Bank (S. 166 ff.) zusammen, wies die ehemalige Arbeitgeberin schriftlich daraufhin, dass die noch nicht berechneten Schichtzulagen fehlen würden, und forderte von ihr die Nach- zahlung bis Ende April 2022 (S. 140). Die nach diesem Zeitraum durch die Beschwerde- führerin wohl erfolgten schriftlichen Mahnungen vom 4. und 16. Mai 2022 wären grund- sätzlich dazu geeignet gewesen, unmissverständlich ihre Lohn- und Entschädigungsfor- derungen geltend zu machen. Auch wenn der Versand dieser Mahnungen nicht ausge- wiesen ist, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin diese der
- 6 - Arbeitgeberin nicht zugesandt haben sollte. Dennoch zeigte die Arbeitgeberin keine An- stalten die Ausstände zu begleichen. In der Folge soll die Beschwerdeführerin bei der Arbeitgeberin vor Ort erfolglos interveniert und sich schliesslich am 22. Juni 2022 (Datum der Vollmacht) an ihren Rechtsvertreter gewandt haben. Insoweit kam die Beschwerde- führerin ihrer Schadenminderungspflicht unstrittig nach. Aktenkundig ist weiter, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 die Arbeitgeberin aufforderte, bis zum 26. Oktober 2022 korrekte Lohnblätter einzu- reichen (S. 192 ff.). Am 25. Oktober 2022 wurde der Rechtsvertreter von der Post dar- über informiert, dass dieses Schreiben nicht abgeholt worden war (Beilage 5 der Be- schwerde). Nachdem auch die Schreiben vom 7. und 15. November 2022 nicht zugestellt werden konnten, schrieb der Rechtsvertreter am 28. November 2022 die beiden Ge- schäftsführer an (S. 127 f.) und setze ihnen eine Frist bis zum 7. Dezember 2022, an- sonsten das Schlichtungsverfahren eingeleitet werde. Nachdem auch diese Frist ohne Rückmeldung verstrichen war, ging am 23. Dezember 2022 lediglich eine mündliche Stellungnahme einer Drittperson beim Rechtsvertreter ein, wobei letzterer schliesslich am 7. März 2023 das Schlichtungsgesuch stellte. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe auf eine Einigung gehofft und sei aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht früher in der Lage gewesen, die Ausstände genau zu beziffern, könnte laut konstanter Rechtsprechung gefolgert werden, wenn es sich lediglich um einen Zeitraum von zwei, drei Monaten handelte. Indem die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bis zum 10. Oktober 2022 zuwartete, um korrekte Lohn- blätter zu verlangen und sich im Anschluss daran wiederum bis zum 7. März 2023 ge- duldete, um konkrete rechtliche Schritte einzuleiten, obwohl das Arbeitsverhältnis bereits im März 2022 beendet worden war, liess sie ernsthafte Bemühungen, die Ausstände bei der Arbeitgeberin auch tatsächlich erhältlich zu machen, vermissen. Gründe, die für die- sen Zeitraum ein Zuwarten mit zielgerichteten Schritten aus objektiver Sicht verständlich erscheinen lassen, sind entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin nicht er- kennbar. Der Einwand, dass ihr die Bezifferung der Ausstände ohne Belege nicht mög- lich gewesen sei, ist unbeheflich, zumal die Höhe der Lohnforderung für den Monat März 2022 offensichtlich war und die Beschwerdeführerin bereits im November 2021 sowie Mitte April 2022 die Ausstände ohne Schichtzulagen grob eingrenzen konnte. Dass die Gesamtsituation schwierig gewesen sei, vermag ihr ebenfalls nicht zum Vorteil zu gerei- chen, zumal ihr die Tatsache des fehlenden Patentes nicht bekannt war und der Betrieb gemäss ihren eigenen Angaben umsatzmässig weiterlief. Zwar mag es zutreffen, dass
- 7 - die Beschwerdeführerin angesichts ihres jugendlichen Alters kaum über berufliche Er- fahrung verfügte, jedoch war es ihr trotzdem möglich gewesen, durch mündliche und schriftliche Mahnungen die Arbeitgeberin auf die Ausstände hinzuweisen und im Juni 2022 einen Rechtsbeistand beizuziehen. Diesem hätte aufgrund der von der Be- schwerdeführerin bereits vollzogenen Schritte unmittelbar klar sein müssen, dass sich die ehemalige Arbeitgeberin allein durch (mündliche oder schriftliche) Mahnungen nicht zur Bezahlung der Ausstände veranlasst sehen würde, weshalb das Zuwarten bis zum
10. Oktober 2022 und das Ergreifen von Massnahmen zur Durchsetzung der Ansprüche erst anfangs März 2023 als grobfahrlässig zu qualifizieren ist. Insbesondere fehlte es ab April 2022 an einer konsequenten Weiterverfolgung der von der Beschwerdeführerin ein- geleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungs- rechtlichen Stadien hätten münden müssen. Stattdessen sind bis zur Einberufung der Schlichtungssitzung am 7. März 2023 keinerlei massgebende Schritte gegenüber der Arbeitgeberin ersichtlich. Jedenfalls vermögen die schriftlichen Zustellungsversuche nach dem 25. Oktober 2022 sowie das Einräumen einer weiteren Zahlungsfrist bzw. Ak- teneinreichungsfrist bis Ende Februar 2023 gegenüber einem Dritten den Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung nicht zu begründen. Vor diesem Hintergrund erstaunt schliesslich, dass die Zusammenstellung der Forderungen, deren Aufwand als riesig und zeitaufwändig dargestellt wurde, im Betrag von total Fr. 14'570.45 ohne den ausstehen- den Monatslohn vom März 2022 erfolgte. Dieser wurde erstmals im Rahmen des Schlichtungsgesuches am 7. März 2023 nachweislich geltend gemacht (S. 175). Zwi- schen der Überfälligkeit der ersten Lohnteilforderung für den Monat September 2021 am
1. Oktober 2021 bzw. der Lohnforderung für den Monat März 2022 am 1. April 2022 und dem Schlichtungsgesuch vom 7. März 2023 als erster konsequenter Handlung liegt mit- hin fast ein Jahr. Abgesehen davon hatte die Beschwerdeführerin je weder eine Teilzah- lung noch andere schriftliche oder nachweisliche Zugeständnisse der Arbeitgeberin er- halten. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von demjenigen gemäss Bun- desgerichtsurteil C 235/04 vom 23. Dezember 2005, indem in sieben Ratenzahlungen Lohnforderungen durch die ernsthaften und mit erheblichem Erfolg gekrönten Bemühun- gen des Beschwerdeführers einbringlich waren. Insgesamt hätte daher die Beschwerdeführerin nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Blick auf ihre Schadenminderungspflicht bestimmter und unmissverständlicher vor- gehen müssen. Mit dem langen Zuwarten von rechtlichen Schritten riskierte sie, dass die Lohnforderungen und Ausstände nicht mehr einbringlich sein würden. Sie hat damit elementare Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen, um eine Schädigung der Arbeitslo-
- 8 - senversicherung zu vermeiden, sodass eine grobe Verletzung der Schadenminderungs- pflicht respektive der Pflichten gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG zu bejahen ist. An diesem Schluss vermögen ihre Vorbringen nichts zu ändern. Dabei kann es nicht Sache der versicherten Person sein, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Reali- sierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortge- schrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2). 4.2 Nach dem Dargelegten besteht kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten (Teil)Lohnausstände durch die Arbeitslosenversicherung. Eine Beweiserhebung in Form einer Partei- bzw. Zeugeneinvernahme und Edition, wie von der Beschwerdeführerin be- antragt, ist nicht angezeigt. Das Gericht hat die amtlichen Akten des Versicherers in Be- zug auf den vorliegenden Fall sowie alle eingereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Das urteilende Gericht hat sich aufgrund dieser Beweise seine Über- zeugung gebildet und geht zweifelsfrei davon aus, dass von der anbegehrten Befragung und Edition auch keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind bzw. seine Überzeugung durch diese nicht geändert wird, zumal sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens schriftlich äussern konnte. Demzufolge wird der von der Be- schwerdeführerin gestellte Beweismittelantrag in antizipierter Beweiswürdigung abge- wiesen (BGE 145 I 167 E. 4.1). 4.3 Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb es sich erüb- rigt, eine Prüfung der Parteientschädigung im verwaltungsrechtlichen Verfahren vorzu- nehmen. Das Dargelegte führt insgesamt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeits- losenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (BGE 126 V 143 E. 4; Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Das Kantonsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 22. Oktober 2024